Handel ist bei Mischbetrieben geschlossen zu halten!

Fest steht: Das Handwerk ist in der Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg ganz ausdrücklich ausgenommen und Handwerksbetriebe können im Rahmen des Möglichen (Personal, Material, Aufträge) ihrer Arbeit nachgehen.

Verkaufsbereiche allerdings müssen seit Mittwoch für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben! Wir hören immer häufiger von ordnungspolizeilich angeordneten Schließungen – selbst hier im ländlichen Raum. Die Polizei oder das Ordnungsamt sprechen ab sofort bei Betriebskontrollen keine Ermahnungen mehr aus, sondern ahnden Verstöße gegen die neue Verordnung zum Schutz vor Corona, die u.a. die Schließung der „nichtprivilegierten Einzelhandelsgeschäfte“ vorsieht, auch mit Sanktionen. Es drohen Bußgelder und in Extremfällen Freiheitsstrafen (siehe Pressemitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg).

Mischbetriebe sollten, sofern möglich, ihr Ladengeschäft, ihren Showroom oder ihren Ausstellungsbereich möglichst räumlich abgrenzen. Persönliche aktive Beratung am Objekt ist aber nicht in Ordnung.

Grundsätzlich gilt es, die Verbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Vermeiden Sie also auf jeden Fall Warteschlangen und vermeidbare Nähe zu Kunden und Mitarbeitenden zum Schutze Aller.

Kurzum: Bitte Tür im Handel zu. Kein Kunde drin.