„Eltern-Entschädigung“ nach Infektionsschutzgesetz künftig möglich.

Eine Gesetzesänderung, die am 30. März in Kraft getreten ist, hilft vielen Angestellten (und auch Selbständigen), die aufgrund der Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen ihre Kinder derzeit selbst betreuen müssen und die keinen Anspruch auf eine Notbetreuung haben. Sie gilt im übrigens auch für Minijobber.

Zur Abfederung der besonderen Härten wurde in § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz eine Möglichkeit der Entgeltfortzahlung für Eltern geschaffen, die so genannte „Eltern-Entschädigung“. Der Antrag auf Eltern-Entschädigung muss vom jeweiligen Arbeitgeber beim jeweils zuständigen Gesundheitsamt gestellt werden.

Der Arbeitgeber zahlt für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen den Lohn in Höhe von 67 Prozent fort, maximal 2.016,- Euro für einen vollen Monat. Er erhält die ausgezahlten Beträge dann auf Antrag erstattet. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

Die Elternentschädigung erhalten erwerbstätige, d.h. auch selbständige, Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Auch Pflegeeltern und Selbstständige haben einen Anspruch.

Der Anspruch besteht nur, wenn im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots der Kinderbetreuungseinrichtung oder der Schule keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn

  • betrieblich eine Möglichkeit zum Home-Office bestand,
  • Zeitguthaben in Anspruch genommen werden konnten,
  • eine anderweitige Betreuung durch Verwandte oder Freunde bestand,
  • ein Anspruch auf Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder Schule bestand,
  • Kurzarbeitergeld, Entgeltfortzahlung, alternativer Lohnersatz, Kinderkrankengeld oder andere Leistungen bezogen wurden
  • bei Betriebsschließungen (zum Beispiel durch Allgemeinverfügung, Betriebsferien oder Ähnliches.)
  • die Einrichtung in den Ferien/an den Feiertagen ohnehin geschlossen wäre.